Der Umgang mit Drogen unterfällt dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und neuerdings dem Cannabisgesetz

(CanG). Das Betäubungsmittelgesetz, BtMG, regelt alle Handlungen, die in Bezug zu Betäubungsmitteln stehen.

Daneben regeln seit dem 01.04.2024 das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz

(MedCanG) alle Handlungen, die in Bezug zu Cannabis stehen.

Im allgemeinen sind der unerlaubte Besitz, Handel, Schmuggel von Betäubungsmitteln, das gewerbsmäßige

Handeln mit ihnen und ihre Einfuhr strafbar.

Das gleiche gilt auch weiterhin in verschiedenen Zusammenhängen für Cannabis!

Legal ist lediglich in eingeschränktem Rahmen der Besitz bzw. der Anbau von Cannabis.

Es ist festzustellen, daß Ermittlungsbehörden sehr schnell Tatvorwürfe erheben und neben den oben genannten “klassischen” Handlungen auch beim Anbau, der Ernte und dem Verpacken von Betäubungsmitteln, bei Chauffeur- und Kurierdiensten sowie Geschäften wie Kommission, Darlehen oder Provision (und dies ist keine vollständige Auflistung!) ein Ermittlungsverfahren einleiten. Schnell ist man im Bereich des Verbrechensvorwurfs gemäß §§ 29a, 30, 30a BtMG bzw. § 34 Abs. 4 KCanG. Das bedeutet, es droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bzw. u. U. sogar nicht unter fünf Jahren. Die Frage, brauche ich einen Strafverteidiger, ist somit gleich beantwortet: ja. Sie sollten einen Anwalt, besser einen Fachanwalt für Strafrecht und mit Erfahrung im Umgang mit dem Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht, mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Im Falle eines Verbrechensvorwurfs muß das Gericht einen Pflichtverteidiger für Sie bestellen. Sie haben die Möglichkeit, sich einen Verteidiger selbst zu wählen, der dann vom Gericht zu Ihrem Pflichtverteidiger ernannt wird. Hinsichtlich der Kosten für den Verteidiger muß das Gericht bzw. der Staat in diesen Fällen in Vorleistung gehen und ggf. die Kosten komplett übernehmen. Aber auch, wenn Ihnen "nur" Taten nach § 29 BtMG bzw. § 34 Abs. 1 KCanG, also “nur” Vergehen, vorgeworfen werden, sollten Sie einen Verteidiger hinzuziehen, um dem Verlauf des Verfahrens etwas - nämlich Ihre Interessen - entgegensetzen zu können. Soweit greifend das Betäubungsmittelgesetz auch ausgelegt wird, birgt es in dieser Weite auch Spielraum für Ihren Strafverteidiger: Unter Umständen kann eine Verfahrenseinstellung erreicht und eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden. Sollte eine Verurteilung nicht abgewendet werden können, gehört es in passenden Fällen zur anwaltlichen Arbeit dazu, die Möglichkeit “Therapie statt Strafe” gem. §§ 35, 36 BtMG aufzuzeigen und zu prüfen, um sie dann ggf. bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde durchzusetzen. Daß Cannabis kein „Betäubungsmittel“ im Rechtssinne mehr ist, kann unter Umständen Auswirkungen auf bereits seit geraumer Zeit laufende oder sogar auf bereits abgeschlossene Strafverfahren haben. Schließlich können auch im Zusammenhang mit Cannabis und dem Straßenverkehr Probleme auftauchen, die die Einschaltung eines Verteidigers sinnvoll machen. Denn eine Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluß von Cannabis ist ebensowenig erlaubt wie die unter dem Einfluß von Alkohol. Daran hat die Erlaubnis des Konsums von Cannabis im wesentlichen nichts geändert.

Strafverteidigung im Betäubungsstrafrecht (BtMG / CanG)

Telefon 040 229 30 33 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht HENDRIK ROMMEL     Im Notfall 0171 741 13 30 STRAFVERTEIDIGER

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Der

Umgang

mit

Drogen

unterfällt

dem

Betäubungsmittelgesetz

(BtMG)

und

neuerdings

dem Cannabisgesetz (CanG).

Das

Betäubungsmittelgesetz,

BtMG,

regelt

alle

Handlungen,

die

in

Bezug

zu

Betäubungsmitteln

stehen.

Daneben

regeln

seit

dem

01.04.2024

das

Konsumcannabisgesetz

(KCanG)

und

das

Medizi-

nal-Cannabisgesetz

(MedCanG)

alle

Handlungen,

die in Bezug zu Cannabis stehen.

Im

allgemeinen

sind

der

unerlaubte

Besitz,

Handel,

Schmuggel

von

Betäubungsmitteln,

das

gewerbsmäßige

Handeln

mit

ihnen

und

ihre

Einfuhr strafbar.

Das

gleiche

gilt

auch

weiterhin

in

verschiedenen

Zusammenhängen für Cannabis!

Legal

ist

lediglich

in

eingeschränktem

Rahmen

der Besitz bzw. der Anbau von Cannabis.

Es ist festzustellen, daß Ermittlungsbehörden sehr schnell Tatvorwürfe erheben und neben den oben genannten “klassischen” Handlun- gen auch beim Anbau, der Ernte und dem Verpacken von Betäubungsmitteln, bei Chauffeur- und Kurierdiensten sowie Geschäf- ten wie Kommission, Darlehen oder Provision (und dies ist keine vollständige Auflistung!) ein Ermittlungsverfahren einleiten. Schnell ist man im Bereich des Verbrechensvorwurfs gemäß §§ 29a, 30, 30a BtMG bzw. § 34 Abs. 4 KCanG. Das bedeutet, es droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bzw. u. U. sogar nicht unter fünf Jahren. Die Frage, brauche ich einen Strafverteidiger, ist somit gleich beantwortet: ja. Sie sollten einen Anwalt, besser einen Fachanwalt für Strafrecht und mit Erfahrung im Umgang mit dem Betäubungsmittel- und Cannabis- strafrecht, mit Ihrer Verteidigung beauf- tragen. Im Falle eines Verbrechensvorwurfs muß das Gericht einen Pflichtverteidiger für Sie bestellen. Sie haben die Möglichkeit, sich einen Verteidiger selbst zu wählen, der dann vom Gericht zu Ihrem Pflichtverteidiger ernannt wird. Hinsichtlich der Kosten für den Verteidiger muß das Gericht bzw. der Staat in diesen Fällen in Vorleistung gehen und ggf. die Kosten komplett übernehmen. Aber auch, wenn Ihnen "nur" Taten nach § 29 BtMG bzw. § 34 Abs. 1 KCanG, also “nur” Ver- gehen, vorgeworfen werden, sollten Sie einen Verteidiger hinzuziehen, um dem Verlauf des Verfahrens etwas - nämlich Ihre Interessen - entgegensetzen zu können. Soweit greifend das Betäubungsmittelgesetz auch ausgelegt wird, birgt es in dieser Weite auch Spielraum für Ihren Strafverteidiger: Unter Umständen kann eine Verfahrenseinstellung erreicht und eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden. Sollte eine Verurteilung nicht abgewendet werden können, gehört es in passen- den Fällen zur anwaltlichen Arbeit dazu, die Möglichkeit “Therapie statt Strafe” gem. §§ 35, 36 BtMG aufzuzeigen und zu prüfen, um sie dann ggf. bei der Staatsanwaltschaft als Vollstrek- kungsbehörde durchzusetzen. Daß Cannabis kein „Betäubungsmittel“ im Rechtssinne mehr ist, kann unter Umständen Auswirkungen auf bereits seit geraumer Zeit laufende oder sogar auf bereits abgeschlos- sene Strafverfahren haben. Schließlich können auch im Zusammenhang mit Cannabis und dem Straßenverkehr Probleme auftauchen, die die Einschaltung eines Verteidigers sinnvoll machen. Denn eine Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluß von Cannabis ist ebensowenig erlaubt wie die unter dem Einfluß von Alkohol. Daran hat die Erlaubnis des Konsums von Cannabis im wesentlichen nichts geändert.