Der Umgang mit Drogen unterfällt dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und neuerdings dem Cannabisgesetz
(CanG). Das Betäubungsmittelgesetz, BtMG, regelt alle Handlungen, die in Bezug zu Betäubungsmitteln stehen.
Daneben regeln seit dem 01.04.2024 das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz
(MedCanG) alle Handlungen, die in Bezug zu Cannabis stehen.
Im allgemeinen sind der unerlaubte Besitz, Handel, Schmuggel von Betäubungsmitteln, das gewerbsmäßige
Handeln mit ihnen und ihre Einfuhr strafbar.
Das gleiche gilt auch weiterhin in verschiedenen Zusammenhängen für Cannabis!
Legal ist lediglich in eingeschränktem Rahmen der Besitz bzw. der Anbau von Cannabis.
Es
ist
festzustellen,
daß
Ermittlungsbehörden
sehr
schnell
Tatvorwürfe
erheben
und
neben
den
oben
genannten
“klassischen”
Handlungen
auch
beim
Anbau,
der
Ernte
und
dem
Verpacken
von
Betäubungsmitteln,
bei
Chauffeur-
und
Kurierdiensten
sowie
Geschäften
wie
Kommission,
Darlehen
oder
Provision
(und
dies
ist
keine
vollständige
Auflistung!)
ein
Ermittlungsverfahren
einleiten.
Schnell
ist
man
im Bereich des Verbrechensvorwurfs gemäß §§ 29a, 30, 30a BtMG bzw. § 34 Abs. 4 KCanG.
Das
bedeutet,
es
droht
eine
Verurteilung
zu
einer
Freiheitsstrafe
von
nicht
unter
einem
Jahr
bzw.
u.
U.
sogar
nicht
unter
fünf
Jahren.
Die
Frage,
brauche
ich
einen
Strafverteidiger,
ist
somit
gleich
beantwortet:
ja.
Sie
sollten
einen
Anwalt,
besser
einen
Fachanwalt
für
Strafrecht
und
mit
Erfahrung
im
Umgang
mit
dem
Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht, mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Im
Falle
eines
Verbrechensvorwurfs
muß
das
Gericht
einen
Pflichtverteidiger
für
Sie
bestellen.
Sie
haben
die
Möglichkeit,
sich
einen
Verteidiger
selbst
zu
wählen,
der
dann
vom
Gericht
zu
Ihrem
Pflichtverteidiger
ernannt
wird.
Hinsichtlich
der
Kosten
für
den
Verteidiger
muß
das
Gericht
bzw.
der
Staat
in
diesen
Fällen
in
Vorleistung
gehen und ggf. die Kosten komplett übernehmen.
Aber
auch,
wenn
Ihnen
"nur"
Taten
nach
§
29
BtMG
bzw.
§
34
Abs.
1
KCanG,
also
“nur”
Vergehen,
vorgeworfen
werden,
sollten
Sie
einen
Verteidiger
hinzuziehen,
um
dem
Verlauf
des
Verfahrens
etwas
-
nämlich
Ihre
Interessen
-
entgegensetzen
zu
können.
Soweit
greifend
das
Betäubungsmittelgesetz
auch
ausgelegt
wird,
birgt
es
in
dieser
Weite
auch
Spielraum
für
Ihren
Strafverteidiger:
Unter
Umständen
kann
eine
Verfahrenseinstellung
erreicht
und
eine
öffentliche
Hauptverhandlung
vermieden
werden.
Sollte
eine
Verurteilung
nicht
abgewendet
werden
können,
gehört
es
in
passenden
Fällen
zur
anwaltlichen
Arbeit
dazu,
die
Möglichkeit
“Therapie
statt
Strafe”
gem.
§§
35,
36
BtMG
aufzuzeigen
und
zu
prüfen,
um
sie
dann
ggf.
bei
der
Staatsanwaltschaft
als
Vollstreckungsbehörde durchzusetzen.
Daß
Cannabis
kein
„Betäubungsmittel“
im
Rechtssinne
mehr
ist,
kann
unter
Umständen
Auswirkungen
auf
bereits seit geraumer Zeit laufende oder sogar auf bereits abgeschlossene Strafverfahren haben.
Schließlich
können
auch
im
Zusammenhang
mit
Cannabis
und
dem
Straßenverkehr
Probleme
auftauchen,
die
die
Einschaltung
eines
Verteidigers
sinnvoll
machen.
Denn
eine
Teilnahme
am
Straßenverkehr
unter
dem
Einfluß
von
Cannabis
ist
ebensowenig
erlaubt
wie
die
unter
dem
Einfluß
von
Alkohol.
Daran
hat
die
Erlaubnis des Konsums von Cannabis im wesentlichen nichts geändert.
Strafverteidigung im Betäubungsstrafrecht (BtMG / CanG)