Durchsuchungen erfolgen im allgemeinen auf Grund einer richterlichen Anordnung, eines Durchsuchungsbe- schlußes. Ist Gefahr im Verzug, darf die Durchsuchung ausnahmsweise auch ohne richterlichen Beschluß erfolgen. Ich rate: Bewahren Sie Ruhe. Bitten Sie Ihren Anwalt, sofort zu kommen. Lassen Sie sich die Dienstausweise und den Durchsuchungsbeschluß zeigen. Machen Sie keinerlei Angaben gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft. Hören Sie gut zu. Verlangen Sie nach einer Visitenkarte des leitenden Beamten. Geben Sie freiwillig keine Gegenstände oder Schriftstücke heraus. Versuchen Sie aber auch nicht, Dinge, Dateien o.ä. zu verbergen. Leisten Sie selbstverständlich keine Gegenwehr. Lassen Sie sich das Protokoll der Beschlagnahme geben, unterschreiben Sie das Protokoll aber nicht. Legen Sie Widerspruch gegen die Beschlagnahme ein. War es Ihnen während der Durchsuchung nicht möglich, mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen, sollten Sie dies umgehend tun, wenn die Beamten Ihre Wohnung verlassen haben. Ihr Anwalt kann sofort rechtliche Schritte gegen die Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme prüfen und ggf. einleiten.

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen.

Auch müssen Sie sich nicht selbst belasten.

 

Sie sollten möglichst früh im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger hinzuziehen; nur er kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen. Nur hierdurch wird er in die Lage versetzt, Sie angemessen zu beraten und Ihre Interessen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Erste Hilfe

bei polizeilicher Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter

Erste Hilfe bei

Hausdurchsuchung oder Durchsuchung von Geschäftsräumen

Erste Hilfe

bei Erhalt eines Strafbefehls

Ein Strafverfahren kann mittels eines Strafbefehls beendet werden.

Es ist ein vereinfachtes, rein schriftliches Verfahren ohne eine Hauptverhandlung.

Aber auch ein Strafbefehl führt zu einer rechtskräftigen Verurteilung.

 

Wenn Sie gegen einen Strafbefehl vorgehen wollen, müssen Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen, ansonsten wird der Strafbefehl rechtskräftig und führt zur anschließenden Strafvollstreckung.

 

Legen Sie Einspruch ein, kommt es zu einer Hauptverhandlung, zu welcher Sie erscheinen sollten, ja in der Regel müssen. Das Gericht kann in der Hauptverhandlung Ihre Sache neu prüfen, was auch mit der Verhängung eines höheren Strafmaßes einhergehen kann.

 

Lassen Sie daher von einem Anwalt prüfen, was in Ihrem Fall die beste Vorgehensweise ist.

Telefon 040 229 30 33 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht HENDRIK ROMMEL     Im Notfall 0171 741 13 30 STRAFVERTEIDIGER

Als Beschuldigter

haben Sie das Recht zu schweigen.

Auch müssen Sie sich nicht selbst belasten.

 

Sie sollten möglichst früh im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger hinzuziehen; nur er kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen.

Nur hierdurch wird er in die Lage versetzt, Sie angemessen zu beraten und Ihre Interessen gegen-über Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Erste Hilfe bei polizeilicher Vorladung

zur Vernehmung als Beschuldigter

Erste Hilfe bei Erhalt eines Strafbefehls

Ein Strafverfahren kann mittels eines Strafbefehls beendet werden.

Es ist ein vereinfachtes, rein schriftliches Verfahren ohne eine Hauptverhandlung.

Aber auch ein Strafbefehl führt zu einer rechtskräftigen Verurteilung.

 

Wenn Sie gegen einen Strafbefehl vorgehen wollen, müssen Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen, ansonsten wird der Strafbefehl rechts-kräftig und führt zur anschließenden Strafvoll-streckung.

 

Legen Sie Einspruch ein, kommt es zu einer Hauptverhandlung, zu welcher Sie erscheinen sollten, ja in der Regel müssen. Das Gericht kann in der Hauptverhandlung Ihre Sache neu prüfen, was auch mit der Verhängung eines höheren Strafmaßes einhergehen kann.

 

Lassen Sie daher von einem Anwalt prüfen, was in Ihrem Fall die beste Vorgehensweise ist.

 

Notfall 0171 741 13 30

Erste Hilfe bei Hausdurchsuchung oder

Durchsuchung von Geschäftsräumen

Kontakt

Hendrik Rommel Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Telefon +49 (0)40 229 30 33 Im Notfall 0171 741 13 30 E-Mail mail@rommel-strafverteidiger.de Winterhuder Weg 29-31in 22085 Hamburg Bürozeiten und Anfahrt >>

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Durchsuchungen erfolgen im allgemeinen auf Grund einer richterlichen Anordnung, eines Durchsuchungsbeschlußes. Ist Gefahr im Verzug, darf die Durchsuchung ausnahmsweise auch ohne richterlichen Beschluß erfolgen. Ich rate: Bewahren Sie Ruhe. Bitten Sie Ihren Anwalt, sofort zu kommen. Lassen Sie sich die Dienstausweise und den Durchsuchungsbeschluß zeigen. Machen Sie keinerlei Angaben gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft. Hören Sie gut zu. Verlangen Sie nach einer Visitenkarte des leitenden Beamten. Geben Sie freiwillig keine Gegenstände oder Schriftstücke heraus. Versuchen Sie aber auch nicht, Dinge, Dateien o.ä. zu verbergen. Leisten Sie selbstverständlich keine Gegenwehr. Lassen Sie sich das Protokoll der Beschlagnahme geben,unterschreiben Sie das Protokoll aber nicht. Legen Sie Widerspruch gegen die Beschlagnahme ein. War es Ihnen während der Durchsuchung nicht möglich, mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen, sollten Sie dies umgehend tun, wenn die Beamten Ihre Wohnung verlassen haben. Ihr Anwalt kann sofort rechtliche Schritte gegen die Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme prüfen und ggf. einleiten.