Lernen Sie, sich zu schützen. Und werden Sie aktiv.
Lernen Sie, sich (selbst) zu schützen.
Dokumentieren Sie die Vorfälle, damit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht
wirksam dagegen vorgehen können.
Sie
sind
in
dieser
Situation
nicht
auf
sich
allein
gestellt.
Nehmen
Sie
Hilfe
in
Anspruch
auch
und
gerade durch einen Anwalt, der Sie umfassend beraten und unterstützen kann.
Es
ist
viel
besser,
der
Situation
aktiv
zu
begegnen,
als
ein
Gefühl
der
Hilflosigkeit
und
Ohnmacht
zuzulassen. Die oben genannten Punkte können Ihnen dabei helfen.
Und:
Sie
müssen
sich
für
das,
was
Ihnen
gerade
widerfährt,
nicht
entschuldigen,
denn
nicht
Sie
sind
für das, was gerade geschieht, verantwortlich.
Ihre rechtlichen Möglichkeiten
Seit 2007 gibt es den Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB).
Doch
oft
stehen
die
Taten
des
Stalkers
in
Zusammenhang
mit
weiteren
Straftatbeständen
wie
z.
B.
Hausfriedensbruch
(§
123
StGB),
übler
Nachrede
(§
186
StGB),
Ausspähen
von
Daten
(§
202
a
StGB),
Körperverletzung
(§
223
StGB),
Nötigung
(§
240
StGB),
Bedrohung
(§
241
StGB)
oder
§
4
GewSchG,
um
nur
einige aufzuführen.
Die
Kombination
dieser
Straftatbestände
mit
dem
-
alleinstehend
recht
wenig
abschreckenden
-
Straftatbestand der Nachstellung, machen eine Abwehr und Verfolgung effektiver und nachhaltiger.
Leider
ist
es
für
das
Beschreiten
des
Rechtsweges
unerläßlich,
das
Verhalten
des
Täters
zu
Beweiszwecken
zu
dokumentieren.
Dies
nötigt
Ihnen
zusätzliche
Kraft
ab,
kann
aber
auch
dazu
führen,
daß
die
gefühlte
Hilflosigkeit in proaktives Handeln überwechselt und eine gewisse Versachlichung der Situation eintritt.
Ein
Anwalt,
der
mit
der
Vertretung
von
Stalking-Betroffenen
Erfahrung
hat,
kann
zielgerichtet
und
effektiv
dafür Sorge tragen, daß alle Maßnahmen ergriffen werden, um dem Stalker Einhalt zu gebieten.
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
nach dem Gewaltschutzgesetz
Bei
mehrfachen
Belästigungen,
Bedrohungen
oder
Übergriffen
haben
Sie
die
Möglichkeit,
beim
Familiengericht
gemäß
§§
210
ff.
FamFG
einen
Antrag
auf
Erlaß
einer
einstweiligen
Anordnung
nach
dem
Gewaltschutzgesetz zu stellen, wenn die Anforderungen nach § 1 GewSchG vorliegen.
Durch
die
Anordnung
kann
dem
Stalker
verboten
werden,
sich
bis
auf
eine
bestimmte
Entfernung
der
Wohnung,
dem
Arbeitsplatz
oder
anderen
Orten,
an
denen
Sie
sich
üblicherweise
aufhalten,
zu
nähern
oder
dort
aufzuhalten.
Außerdem
kann
die
Kontaktaufnahme
durch
Telekommunikationsmittel,
z.B.
Telefon
oder
Internet,
oder
durch
Dritte
untersagt
werden.
Leben
Täter
und
Opfer
zusammen
in
einem
Haushalt,
kann
der
Täter
der
Wohnung
verwiesen
werden.
Im
allgemeinen
wird
die
Anordnung
für
sechs
Monate
erlassen
und
kann
auf
(erneuten)
Antrag
verlängert
werden.
Die
Anordnung
wird
normalerweise
binnen
weniger
Stunden
bis zu wenigen Tagen erlassen.
Den
Antrag
können
Sie
selbst
stellen.
Doch
zeigt
die
Erfahrung,
daß
es
in
dieser
ohnehin
belastenden
Situation
schwer
ist,
bei
Antragsstellung
sowie
bei
der
Polizei
die
Geschehnisse
wiederholt
schildern
zu
müssen. Auch hier ist es ist besser, einen Anwalt zu beauftragen.
Stalking