Lernen Sie, sich zu schützen. Und werden Sie aktiv. Lernen Sie, sich (selbst) zu schützen. Dokumentieren Sie die Vorfälle, damit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht wirksam dagegen vorgehen können. Sie sind in dieser Situation nicht auf sich allein gestellt. Nehmen Sie Hilfe in Anspruch auch und gerade durch einen Anwalt, der Sie umfassend beraten und unterstützen kann. Es ist viel besser, der Situation aktiv zu begegnen, als ein Gefühl der Hilflosigkeit und Ohnmacht zuzulassen. Die oben genannten Punkte können Ihnen dabei helfen. Und: Sie müssen sich für das, was Ihnen gerade widerfährt, nicht entschuldigen, denn nicht Sie sind für das, was gerade geschieht, verantwortlich.

Ihre rechtlichen Möglichkeiten

Seit 2007 gibt es den Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB). Doch oft stehen die Taten des Stalkers in Zusammenhang mit weiteren Straftatbeständen wie z. B. Hausfriedensbruch 123 StGB), übler Nachrede 186 StGB), Ausspähen von Daten 202 a StGB), Körperverletzung 223 StGB), Nötigung 240 StGB), Bedrohung 241 StGB) oder § 4 GewSchG, um nur einige aufzuführen. Die Kombination dieser Straftatbestände mit dem - alleinstehend recht wenig abschreckenden - Straftatbestand der Nachstellung, machen eine Abwehr und Verfolgung effektiver und nachhaltiger. Leider ist es für das Beschreiten des Rechtsweges unerläßlich, das Verhalten des Täters zu Beweiszwecken zu dokumentieren. Dies nötigt Ihnen zusätzliche Kraft ab, kann aber auch dazu führen, daß die gefühlte Hilflosigkeit in proaktives Handeln überwechselt und eine gewisse Versachlichung der Situation eintritt. Ein Anwalt, der mit der Vertretung von Stalking-Betroffenen Erfahrung hat, kann zielgerichtet und effektiv dafür Sorge tragen, daß alle Maßnahmen ergriffen werden, um dem Stalker Einhalt zu gebieten.

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

nach dem Gewaltschutzgesetz

Bei mehrfachen Belästigungen, Bedrohungen oder Übergriffen haben Sie die Möglichkeit, beim Familiengericht gemäß §§ 210 ff. FamFG einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen, wenn die Anforderungen nach § 1 GewSchG vorliegen. Durch die Anordnung kann dem Stalker verboten werden, sich bis auf eine bestimmte Entfernung der Wohnung, dem Arbeitsplatz oder anderen Orten, an denen Sie sich üblicherweise aufhalten, zu nähern oder dort aufzuhalten. Außerdem kann die Kontaktaufnahme durch Telekommunikationsmittel, z.B. Telefon oder Internet, oder durch Dritte untersagt werden. Leben Täter und Opfer zusammen in einem Haushalt, kann der Täter der Wohnung verwiesen werden. Im allgemeinen wird die Anordnung für sechs Monate erlassen und kann auf (erneuten) Antrag verlängert werden. Die Anordnung wird normalerweise binnen weniger Stunden bis zu wenigen Tagen erlassen. Den Antrag können Sie selbst stellen. Doch zeigt die Erfahrung, daß es in dieser ohnehin belastenden Situation schwer ist, bei Antragsstellung sowie bei der Polizei die Geschehnisse wiederholt schildern zu müssen. Auch hier ist es ist besser, einen Anwalt zu beauftragen.

Stalking

Telefon 040 229 30 31
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
HENDRIK ROMMEL
STRAFVERTEIDIGER
Im Notfall 0171 741 13 30
Lernen Sie, sich zu schützen. Und werden Sie aktiv. Lernen Sie, sich (selbst) zu schützen. Dokumentieren Sie die Vorfälle, damit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht wirksam dagegen vorgehen können. Sie sind in dieser Situation nicht auf sich allein gestellt. Nehmen Sie Hilfe in Anspruch auch und gerade durch einen Anwalt, der Sie umfassend beraten und unterstützen kann. Es ist viel besser, der Situation aktiv zu begegnen, als ein Gefühl der Hilflosigkeit und Ohnmacht zuzulassen. Die oben genannten Punkte können Ihnen dabei helfen. Und: Sie müssen sich für das, was Ihnen gerade widerfährt, nicht entschuldigen, denn nicht Sie sind für das, was gerade geschieht, verantwortlich.

Ihre rechtlichen Möglichkeiten

Seit 2007 gibt es den Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB). Doch oft stehen die Taten des Stalkers in Zusammenhang mit weiteren Straftatbeständen wie z. B. Hausfriedensbruch 123 StGB), übler Nachrede 186 StGB), Ausspähen von Daten 202 a StGB), Körperverletzung 223 StGB), Nötigung 240 StGB), Bedrohung 241 StGB) oder § 4 GewSchG, um nur einige aufzuführen. Die Kombination dieser Straftatbestände mit dem - alleinstehend recht wenig abschreckenden - Straftatbestand der Nachstellung, machen eine Abwehr und Verfolgung effektiver und nachhaltiger. Leider ist es für das Beschreiten des Rechtsweges unerläßlich, das Verhalten des Täters zu Beweiszwecken zu dokumentieren. Dies nötigt Ihnen zusätzliche Kraft ab, kann aber auch dazu führen, daß die gefühlte Hilflosigkeit in proaktives Handeln überwechselt und eine gewisse Versachlichung der Situation eintritt. Ein Anwalt, der mit der Vertretung von Stalking-Betroffenen Erfahrung hat, kann zielgerichtet und effektiv dafür Sorge tragen, daß alle Maßnahmen ergriffen werden, um dem Stalker Einhalt zu gebieten.

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

nach dem Gewaltschutzgesetz

Bei mehrfachen Belästigungen, Bedrohungen oder Übergriffen haben Sie die Möglichkeit, beim Familiengericht gemäß §§ 210 ff. FamFG einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen, wenn die Anforderungen nach § 1 GewSchG vorliegen. Durch die Anordnung kann dem Stalker verboten werden, sich bis auf eine bestimmte Entfernung der Wohnung, dem Arbeitsplatz oder anderen Orten, an denen Sie sich üblicherweise aufhalten, zu nähern oder dort aufzuhalten. Außerdem kann die Kontaktaufnahme durch Telekommunikationsmittel, z.B. Telefon oder Internet, oder durch Dritte untersagt werden. Leben Täter und Opfer zusammen in einem Haushalt, kann der Täter der Wohnung verwiesen werden. Im allgemeinen wird die Anordnung für sechs Monate erlassen und kann auf (erneuten) Antrag verlängert werden. Die Anordnung wird normalerweise binnen weniger Stunden bis zu wenigen Tagen erlassen. Den Antrag können Sie selbst stellen. Doch zeigt die Erfahrung, daß es in dieser ohnehin belastenden Situation schwer ist, bei Antragsstellung sowie bei der Polizei die Geschehnisse wiederholt schildern zu müssen. Auch hier ist es ist besser, einen Anwalt zu beauftragen.

Stalking

Im Notfall 0171 741 13 30
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Telefon 040 229 30 31