Einfach schweigen. Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Äußerungen hinreißen. Das ist das erste Gebot, das ich auch an dieser Stelle wiederholen möchte. Sie sind nicht verpflchtet, gegenüber der Polizei oder Dritten vor Ort Aussagen oder Eingeständnisse zu machen – weder bei einem Unfall noch bei Routinekontrollen oder Befragungen. Schnell können Sie sich durch das routinemäßige Vorgehen der ermittelnden Beamten oder durch eine vorschnelle Annahme von Zusammenhängen Tatvorwürfen und Anschuldigungen gegenübersehen, die Sie nicht für möglich gehalten haben, weil “doch eigentlich alles klar ist”. Es empfiehlt sich also, unverzüglich einen Anwalt mit der Angelegenheit zu betrauen, der Erfahrung mit Verkehrsstrafrecht hat, um alle rechtlichen Möglichkeiten für Sie vollumfänglich auszuschöpfen und Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Bußgeldbehörde, aber auch gegenüber einer eventuellen gegnerischen Versicherung und deren Rechtsbeistand zu vertreten. Denn allein der Vorwurf einer Fahrerflucht kann zur Folge haben, daß neben Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis die Versicherung den Schaden an Ihrem Wagen nicht oder nur teilweise zahlt. Darüber hinaus besteht die Gefahr, daß Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung Sie wegen der dem Unfallgegner erstatteten Kosten oder eines Teils davon in Anspruch nimmt. Straftat oder Ordnungswidrigkeit Das Verkehrsrecht unterteilt sich in Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Schwere von Verstößen einerseits und die Höhe von Strafen bzw. Bußgeldern andererseits variieren, das Wechseln während der Ermittlungen zwischen dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat ist möglich. Die Konsequenzen für Sie als Mandant können dabei erheblich sein: beispielsweise bei der Frage der Höhe des Bußgeldes, der Dauer des Fahrverbots oder ob es gar zu einer Anklage wegen einer Straftat kommt, die im Falle einer Verurteilung auch den Eintrag einer Vorstrafe in Ihrem Führungszeugnis zur Folge haben kann. Um einen eventuellen Spielraum für Sie nutzen zu können, bedarf es der Beratung durch einen Anwalt, der sich auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auch im Straßenverkehr spezialisiert hat. Nutzen Sie diese Möglichkeit. Handlungen, die als Staftaten gewertet werden (können), sind z. B.: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich "Unfallflucht") Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluß von Alkohol ("Trunkenheit am Steuer") Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluß von Drogen Fahren ohne Fahrerlaubnis Fahren ohne Versicherungsschutz, Gefährdung des Straßenverkehrs Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Nötigung im Straßenverkehr Beleidigung im Straßenverkehr Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr Unterlassene Hilfeleistung Kennzeichenmissbrauch Handlungen, die als Ordnungswidrigkeiten gewertet werden (können), sind: Geschwindigkeitsüberschreitung Rotlichtverstoß Handybenutzung am Steuer Abstandsunterschreitung Alkohol- und Drogenfahrten, sofern nicht sogar eine Straftat vorliegt Lenkzeitenverstoß Ruhezeitenverstoß Die Aufzählungen sind weder abschließend noch völlig eindeutig. Oft geschehen Handlungen in Kombination verschiedener Umstände, was sich entlastend oder auch belastend für den jeweiligen Mandaten auswirken kann. Es gilt immer, den Einzelfall in seinem Gesamtbild zu betrachten. Nur so kann die Rechtsberatung in einem Verfahren optimal für Sie, den Mandanten, gestaltet werden. Daher verzichte ich an dieser Stelle auch auf pauschale Angaben von Richtwerten oder z.B. Promillegrenzen.

Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten

Im Notfall 0171 741 13 30
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
HENDRIK ROMMEL
Telefon 040 229 30 31
STRAFVERTEIDIGER
Einfach schweigen. Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Äußerungen hinreißen. Das ist das erste Gebot, das ich auch an dieser Stelle wiederholen möchte. Sie sind nicht verpflchtet, gegenüber der Polizei oder Dritten vor Ort Aussagen oder Eingeständnisse zu machen weder bei einem Unfall noch bei Routinekontrollen oder Befragungen. Schnell können Sie sich durch das routinemäßige Vorgehen der ermittelnden Beamten oder durch eine vorschnelle Annahme von Zusammenhängen Tatvorwürfen und Anschuldigungen gegenübersehen, die Sie nicht für möglich gehalten haben, weil “doch eigentlich alles klar ist”. Es empfiehlt sich also, unverzüglich einen Anwalt mit der Angelegenheit zu betrauen, der Erfahrung mit Verkehrsstrafrecht hat, um alle rechtlichen Möglichkeiten für Sie vollumfänglich auszuschöpfen und Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Bußgeldbehörde, aber auch gegenüber einer eventuellen gegnerischen Versicherung und deren Rechtsbeistand zu vertreten. Denn allein der Vorwurf einer Fahrerflucht kann zur Folge haben, daß neben Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis die Versicherung den Schaden an Ihrem Wagen nicht oder nur teilweise zahlt. Darüber hinaus besteht die Gefahr, daß Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung Sie wegen der dem Unfallgegner erstatteten Kosten oder eines Teils davon in Anspruch nimmt. Straftat oder Ordnungswidrigkeit Das Verkehrsrecht unterteilt sich in Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Schwere von Verstößen einerseits und die Höhe von Strafen bzw. Bußgeldern andererseits variieren, das Wechseln während der Ermittlungen zwischen dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat ist möglich. Die Konsequenzen für Sie als Mandant können dabei erheblich sein: beispielsweise bei der Frage der Höhe des Bußgeldes, der Dauer des Fahrverbots oder ob es gar zu einer Anklage wegen einer Straftat kommt, die im Falle einer Verurteilung auch den Eintrag einer Vorstrafe in Ihrem Führungszeugnis zur Folge haben kann. Um einen eventuellen Spielraum für Sie nutzen zu können, bedarf es der Beratung durch einen Anwalt, der sich auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auch im Straßenverkehr spezialisiert hat. Nutzen Sie diese Möglichkeit. Handlungen, die als Staftaten gewertet werden (können), sind z. B.: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich "Unfallflucht") Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluß von Alkohol ("Trunkenheit am Steuer") Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluß von Drogen Fahren ohne Fahrerlaubnis Fahren ohne Versicherungsschutz, Gefährdung des Straßenverkehrs Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Nötigung im Straßenverkehr Beleidigung im Straßenverkehr Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr Unterlassene Hilfeleistung Kennzeichenmissbrauch Handlungen, die als Ordnungswidrigkeiten gewertet werden (können), sind: Geschwindigkeitsüberschreitung Rotlichtverstoß Handybenutzung am Steuer Abstandsunterschreitung Alkohol- und Drogenfahrten, sofern nicht sogar eine Straftat vorliegt Lenkzeitenverstoß Ruhezeitenverstoß Die Aufzählungen sind weder abschließend noch völlig eindeutig. Oft geschehen Handlungen in Kombination verschiedener Um- stände, was sich entlastend oder auch belastend für den jeweiligen Mandaten auswirken kann. Es gilt immer, den Einzelfall in seinem Gesamtbild zu betrachten. Nur so kann die Rechtsberatung in einem Verfahren optimal für Sie, den Mandanten, gestaltet werden. Daher verzichte ich an dieser Stelle auch auf pauschale Angaben von Richtwerten oder z.B. Promillegrenzen.

Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten

Im Notfall 0171 741 13 30
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HENDRIK ROMMEL
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