Zunächst rate ich:
Bleiben Sie ruhig
und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
Verlangen Sie, sofort Kontakt
mit einem Anwalt aufnehmen zu können.
Dies
kann
auf
direktem
Wege
geschehen,
wenn
Sie
die
Telefonnummer eines oder Ihres Anwalts zur Hand haben,
Tag und Uhrzeit sind dabei unerheblich.
Sie
können
aber
auch
Familie
oder
Freunde
anrufen
und
sie
bitten, einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.
Der Anwalt wird sofort damit beginnen, Ihre Interessen
gegenüber
der
ermittelnden
Polizei
und
Staatanwaltschaft
zu
vertreten.
Was können Angehörige, Partner
oder Freunde tun?
Sie können dafür Sorge tragen,
daß der Festgenommene möglichst schnell
anwaltliche Hilfe erhält und einen Anwalt
benachrichtigen.
Tag und Uhrzeit spielen dabei keine Rolle.
Gerade Strafverteidiger haben einen 24-Stunden-Notruf
eingerichtet.
Dabei ist es unerheblich, bereits zuvor mit diesem
Anwalt in Kontakt gewesen zu sein.
Es
hilft
dem
Anwalt,
bei
diesem
Telefonat
den
Namen
des
Festgenommen,
wenn
möglich
sein
Geburtsdatum,
sowie
Zeit
und
Ort
der
Festnahme
zu
erfahren;
sollte
die
Dienststelle
bekannt
sein,
zu
welcher
man
den
Festgenommenen
ge-bracht
hat, ist dies ein weiterer wertvoller Hinweis.
Der
Anwalt
wird
umgehend
mit
den
zuständigen
Polizei-
beamten
Kontakt
aufnehmen,
um
die
Interessen
des
Festge-
nommenen
zu
vertreten
und
um
ihn
bestmöglich
zu
ver-
teidigen.
Um
zu
gegebener
Zeit
gegenüber
dem
Haftrichter
eine
Haftverschonung
zu
bewirken,
wird
der
Verteidiger
z.
B.
Argumente
wie
einen
festen
Wohnsitz,
eine
bestehende
Arbeit
oder intakte Familienverhältnisse vortragen.
Hier
hilft
es
dem
Verteidiger,
wenn
z.
B.
eine
Melde-
bescheinigung,
der
Nachweis
über
eine
Ehe,
Kinder
oder
über
ein
bestehendes
Arbeits-
oder
Ausbildungsverhältnis
beigebracht werden.
Der erste Termin nach der Festnahme
Spätestens
am
Tage
nach
der
Festnahme
kommt
es
zu
einem
Vorführtermin.
An
diesem
Termin
nehmen
der
(Ermittlungs)-
Richter,
der
Staatsanwalt
und
der
Festgenommene,
teil.
Hier
wird
geprüft,
ob
die
rechtlichen
Voraussetzungen
für
einen
Haftbefehl
vorliegen,
ob
derjenige
also
in
Untersuchungshaft
genommen werden kann.
Hat
derjenige
bereits
einen
Verteidiger,
ist
dieser
in
der
Regel
ebenfalls
anwesend
und
beantragt
die
Zurückweisung
des
Antrags
der
Staatsanwaltschaft
auf
Erlass
eines
Haftbefehls
oder Haftverschonung.
Ist
der
Festgenommene
allein
bei
diesem
Termin,
gibt
es
niemanden, der ihm menschlich und juristisch zur Seite steht.
Der
Verteidiger
wird
Tatvorwürfe
zu
entkräften
versuchen
sowie
Argumente
für
eine
Haftverschonung
vortragen.
Möglicherweise
kommt
auch
die
Stellung
einer
Kaution
in
Betracht.
Wird
eine
Haftverschonung
erreicht,
bedeutet
dies,
daß
der
Haftbefehl
außer
Vollzug
gesetzt
wird,
aber
nicht
aus
der
Welt
ist.
Üblicherweise
muss
sich
der
Beschuldigte
während
der
Dauer
der
Haftverschonung
ein-
bis
dreimal
wöchentlich
bei
der
für
seinen
Wohnort
zuständigen
Polizeidienststelle
melden.
Wie geht es weiter?
Wird
eine
Haftverschonung
abgelehnt,
bleibt
der
Beschuldigte
zunächst,
unter
Umständen
sogar
bis
zur
Hauptverhandlung,
in
Untersuchungshaft.
Die
Hauptverhandlung
findet
in
der
Regel
innerhalb
von
sechs
Monaten
nach
der
Verhaftung
statt.
In
dieser
Zeit
erarbeitet
der
Verteidiger
mit
dem
Mandaten
gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.
In
dieser
schwierigen
Situation
ist
der
Verteidiger
auch
der
regelmäßige
Kontakt
zur
Außenwelt
und
Ansprech-partner
für
Angehörige, Partner und Freunde.
Erste Hilfe bei Untersuchungshaft
Im Notfall 0171 741 13 30